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PrKG

§ 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de

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