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PrKG

§ 9Übergangsvorschrift

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.
(2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September 2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de

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