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PrKG

§ 8Unwirksamkeit der Preisklausel

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de

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