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PrKG

§ 4Erbbaurechtsverträge

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de

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