PrKG
§ 2Ausnahmen vom Verbot
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
- 1.
- der in § 3 genannten Preisklauseln,
- 2.
- von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5)
- 1.
- einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt,
- 2.
- nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder
- 3.
- der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de