PrKG
§ 3Langfristige Verträge
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
- 1.
- über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,
- b)
- bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
- c)
- bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
- d)
- für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- e)
- auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
- 2.
- über Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder
- b)
- von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten,
- 1.
- für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- 2.
- auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0bcab5464e2e038434bcaf3c2bee51136cf926357c8b9d78b6ed59562c0401de