(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.
(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,
2.
der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.
(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich
1.
der Preise für Bauleistungen und
2.
der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.
(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und
2.
der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.
(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich
1.
der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und
2.
der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich
durchgeführt.
(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
1.
der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,
2.
der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und
3.
der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.
(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.
(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
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