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PreisStatG

§ 9

Gesetz über die Preisstatistik

Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:
1.
Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,
2.
Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,
3.
Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,
4.
Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,
5.
Preise für Wohnimmobilien,
6.
Erzeugerpreise für
a)
landwirtschaftliche Produkte,
b)
Produkte des Holzeinschlags,
c)
gewerbliche Produkte,
d)
Güterbeförderung im Straßenverkehr,
e)
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
f)
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,
g)
Vercharterung von Schiffen,
h)
Lagerei,
i)
sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,
j)
Post-, Kurier- und Expressdienste,
k)
Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,
7.
Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,
8.
Großhandelsverkaufspreise,
9.
Einfuhrpreise sowie
10.
Ausfuhrpreise.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006050958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92276f54bb88df43321a729d965fbd63cad13eb7fbb33757691510bde424abbd

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