PreisStatG
§ 8a
Gesetz über die Preisstatistik
- 1.
- die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
- 2.
- die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
- 3.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006050958
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92276f54bb88df43321a729d965fbd63cad13eb7fbb33757691510bde424abbd