PreisStatG
§ 7a
Gesetz über die Preisstatistik
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Auskunftspflichtigen sowie der Betriebe, bei denen die Erhebungen durchgeführt werden,
- 2.
- Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude sowie
- 4.
- für die Erhebung der Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zusätzlich
- a)
- das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages,
- b)
- die Kennnummer des Kauffalls,
- c)
- die Berichtsstellen-Identnummer,
- d)
- die Finanzamtsnummer sowie
- e)
- die Geokoordinaten oder das Kennzeichen des Flurstücks oder die Anschrift des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung.
- 1.
- mit dem Ende der Erhebungen sowie
- 2.
- auf Verlangen
- a)
- der Auskunftspflichtigen,
- b)
- der Leitung der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden, oder
- c)
- der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
- 1.
- um einen Verlauf der Preisentwicklung darzustellen sowie
- 2.
- zur Zuordnung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu
- a)
- der Mietwohnung,
- b)
- dem Gewerberaum,
- c)
- dem Grundstück,
- d)
- der Garage oder
- e)
- dem Stellplatz.
- 1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name und Anschrift der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden,
- 3.
- der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflichtigen und die Betriebe in die Erhebungen einbezogen waren, sowie
- 4.
- die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006050958
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92276f54bb88df43321a729d965fbd63cad13eb7fbb33757691510bde424abbd