(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Liegenschaftserklärung durch den Bund nur abgegeben und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem Oberfinanzpräsidenten, in dessen Gebiet der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, durch den Bund oder den Beauftragten des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden ist, daß die Abgabe einer Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung für einen oder mehrere grundbuchmäßig zu bezeichnende Vermögenswerte beabsichtigt ist, und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Der Oberfinanzpräsident legt gegen die Abgabe der Liegenschaftserklärung oder ihre Bestätigung Vorbehalt ein, wenn bei ihm ein Zuordnungsverfahren anhängig ist.
(2) Legt der Oberfinanzpräsident Vorbehalt ein, so ist dies in der Liegenschaftserklärung und dem Zuweisungsbescheid kenntlich zu machen. Ersucht der Bund oder der Beauftragte des Bundesministeriums der Finanzen um Berichtigung des Grundbuchs, wird das Grundbuch berichtigt und gegen diese Berichtigung ein Widerspruch eingetragen. Der Widerspruch wird gelöscht, wenn der Vorbehalt zurückgenommen wird.
(3) Teilt eine Kommune oder Wohnungsgenossenschaft dem Bundesministerium der Finanzen oder einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit, daß sie einen Antrag auf Vermögenszuordnung vorbereitet, so darf ein Ersuchen an das Grundbuchamt nicht gestellt werden. In diesen Fällen wird der aus der Liegenschaftserklärung oder dem Zuweisungsbescheid hervorgehende Rechtsträger in die Eigentumsfeststellung des Zuordnungsbescheids einbezogen.
(4) Die Zuordnung von Vermögensgegenständen, die im Sinne des § 19 des Vermögenszuordnungsgesetzes entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft abgegangen sind, erfolgt nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
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