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PostUmwG

§ 15Übergangsvorschriften

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 des Aktiengesetzes darf erst erfolgen, sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten angehören.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an.
(3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.
(4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37718bbb2923350f671e8eb1f00bd6ad27aa16e2b5e1e0dfcc0e44800dafd806

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