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PostUmwG

§ 11Satzungen

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.
(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.
(3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.
(4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37718bbb2923350f671e8eb1f00bd6ad27aa16e2b5e1e0dfcc0e44800dafd806

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