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PostUmwG

§ 13Vermögenszuweisung

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.
(2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.
(3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
(4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233900994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37718bbb2923350f671e8eb1f00bd6ad27aa16e2b5e1e0dfcc0e44800dafd806

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