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PostSchliV

§ 5Antragstellung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1.
die Benennung des Antragstellers, des Antragsgegners und des Antragsziels,
2.
den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen ergeben können,
3.
die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner vorausgegangen ist,
4.
die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem Streitgegenstand rechtshängig ist,
5.
die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine Sonderbedingungen vereinbart wurden,
6.
die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und
7.
die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das Vorbringen des Antragstellers stützen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbb16731866d8e9875fcbd606556755a1fd4cf851e50e127a6b196b170e3a944

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