(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.
(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 272a SGB 6Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
„… gsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.