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RentSV

§ 11Nicht zugegangene Zahlungen

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

(1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.
(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0

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