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RentSV

§ 8Zahlungsempfänger

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund
1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
2.
der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
einen Anspruch auf die Auszahlung haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 107 SGB XErfüllung

    „… nd der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf die Auszahlung haben.“