(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.
(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
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