(1) Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… nz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand 2.4 Nachträgliches Beif …“
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