(1) Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
1.
die Anschrift der Einrichtung bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
2.
den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen werden,
3.
die Art der Einrichtung.
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.
(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.
(3) Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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