PostG
§ 6Antragstellung
- 1.
- Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
- a)
- Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
- c)
- Staatsangehörigkeiten,
- d)
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- f)
- Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- 2.
- Angaben zu juristischen Personen:
- a)
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- b)
- nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
- c)
- Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,
- d)
- Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 3.
- Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,
- 4.
- Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.
- 1.
- die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- 2.
- eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,
- 3.
- eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters sowie
- 4.
- eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.
- 1.
- Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und
- 2.
- der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
- 2.
- eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 GewOEmpfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
„… Informationen und Nachweise zu übermitteln: 1. die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, 2. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, 3. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… atz 2 Satz 1 PostG 500 bis 22 000 2. Sonstige Leistungen nach PostG 2.1 Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand 2.3 Änderu …“