PostG
§ 25Harmonisierung technischer Normen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG 500 bis 22 000 1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1 500 bis 41 000 1.8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22 000 …“