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PostG

§ 22Gewährleistung des Universaldienstes

Postgesetz

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde. Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen. Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.
(2) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 22 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" durch die amtliche Bezeichnung "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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