(1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien:
1.
Arbeitsleistung,
2.
Arbeitsverhalten,
3.
Anwendung von Fachkenntnissen,
4.
ergebnisorientierte Zusammenarbeit und
5.
gegebenenfalls Führungsverhalten.
Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskriterien durch Punktvergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4 Abs. 1 zuzuordnen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2026 I Nr. 258
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