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PBLEntgV

§ 10Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialbetrieb

Postbankleistungsentgeltverordnung

(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).
(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)
1.
zugestanden hat oder
2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Filialzulage wird letztmalig für August 2028 gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2026 I Nr. 258

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d71880593b76ce9c38587a8b5be871654566d917fb2d23b90bccfc0354964f5f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 PostbankSZVMonatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007

    „… lage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezü …“