(1) Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 festgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem Verhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerreichung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums abgeschlossen sein und der Beamtin oder dem Beamten im Rahmen eines Gesprächs eröffnet worden sein. Das Gespräch ist von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, einer Beauftragten oder einem Beauftragten zu führen. Das Ergebnis der Zielbewertung wird der Beamtin oder dem Beamten auch schriftlich mitgeteilt.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraumes die Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich in diesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7.
(3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Kalenderjahres eine auf Laufbahngruppen bezogene Zusammenstellung der erreichten Zielbewertungsstufen in anonymisierter Form.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2026 I Nr. 258
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