(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:
Zielbewertungsstufe
Faktor
Ziele sind nicht erreicht (Punktwert 1,00 – 1,49)
0
Ziele sind annähernd erreicht (Punktwert 1,50 – 2,49)
0,5
Ziele sind erreicht (Punktwert 2,5 – 3,49)
1,0
Ziele sind übertroffen (Punktwert 3,5 – 4,49)
1,25
Ziele sind deutlich übertroffen (Punktwert 4,50 – 5,00)
1,5
Leistungsbewertungsstufe
Faktor
Erfüllt die Anforderungen nicht (Punktwert: 1,00 – 1,49)
0
Erfüllt die Anforderungen annähernd (Punktwert 1,50 – 2,49)
0,5
Erfüllt stets die Anforderungen (Punktwert 2,50 – 3,49)
1,0
Übertrifft die Anforderungen (Punktwert 3,50 – 4,49)
1,25
Übertrifft die Anforderungen deutlich (Punktwert 4,50 – 5,00)
1,5
Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.
(2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 und 2 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe „Ziele sind erreicht“ oder der Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen“ jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.
(4) Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 1 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2026 I Nr. 258
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