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PBLEntgV

§ 2Leistungsentgelt

Postbankleistungsentgeltverordnung

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.
(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.9.2026 I Nr. 258

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d71880593b76ce9c38587a8b5be871654566d917fb2d23b90bccfc0354964f5f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 DBBATZVDeutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

    „… ch den Nummern 1 bis 5 zustehen, 7. die vermögenswirksamen Leistungen, 8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung, 9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung. § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwe …“