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DBBATZV

§ 2Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Amtszulagen,
4.
die Stellenzulagen,
5.
die Überleitungszulagen,
6.
die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
7.
die vermögenswirksamen Leistungen,
8.
das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
9.
die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f20f1088107538074df49de0b51c751effa1ab678d57c1cd94ace2ff26ecb4c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 PBLEntgVLeistungsentgelt

    „… ch den Nummern 1 bis 5 zustehen, 7. die vermögenswirksamen Leistungen, 8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung, 9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung. § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwe …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6a BBesGBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    „… m-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder 6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“