PolstAusbV
§ 7Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,
- 2.
- Planung,
- 3.
- Fertigung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,
- b)
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- c)
- Bezugsflächen zu gestalten,
- d)
- Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,
- e)
- Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,
- f)
- Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- g)
- Zubehörteile zu montieren,
- h)
- Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- i)
- Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- k)
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder
- b)
- Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsablaufpläne zu erstellen,
- b)
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- c)
- den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,
- d)
- Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,
- e)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,
- b)
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,
- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- d)
- Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- e)
- Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,
- f)
- Montagetechniken anzuwenden,
- g)
- Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053900014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6