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PolstAusbV

§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6

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