PolstAusbV
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
- Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
- 5.
- Vorpolstern und Konfektionieren,
- 6.
- Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
- 7.
- Beziehen von Polsterteilen,
- 8.
- Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
- 9.
- Endmontage und Qualitätskontrolle.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053900014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6