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PolstAusbV

§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2.
Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
4.
Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
5.
Vorpolstern und Konfektionieren,
6.
Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
7.
Beziehen von Polsterteilen,
8.
Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
9.
Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6

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