PolstAusbV
§ 8Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
- 1.
Herstellen eines Polstermöbels
oder einer Matratzemit 50 Prozent, - 2.
Planung mit 20 Prozent, - 3.
Fertigung mit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053900014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6