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PolstAusbV

§ 8Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen eines Polstermöbels
oder einer Matratze
mit 50 Prozent,
2.
Planungmit 20 Prozent,
3.
Fertigungmit 20 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch V v. 4.3.2015 I 277

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053900014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edade0cd6a2a0fda4fcfe0dacb81097da10b6e67f2b3ae27a39187349b5d36a6

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