Zum Gesetzesinhalt

PodG

Abschnitt 2a Erbringen von Dienstleistungen

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625258386d5a642e889c7b142090af3d49e276dab8c9f610954717cf684e8078

XML-Quelle beim Herausgeber