PodG
§ 6
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR332010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625258386d5a642e889c7b142090af3d49e276dab8c9f610954717cf684e8078