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PodG

§ 7c

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625258386d5a642e889c7b142090af3d49e276dab8c9f610954717cf684e8078

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