Zum Gesetzesinhalt

PodG

§ 5

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 625258386d5a642e889c7b142090af3d49e276dab8c9f610954717cf684e8078

XML-Quelle beim Herausgeber