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PNUPZV

§ 4Entscheidungsberechtigte

Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,
1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4b19557009242d8c00efbd6769eeb289dff7ad9a78408508bb07e9156c88643

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