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PNUPZV

§ 3Zulage

Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

(1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt
1.
für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder
2.
für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg,
wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
(2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig.
(3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4b19557009242d8c00efbd6769eeb289dff7ad9a78408508bb07e9156c88643

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