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PNUPZV

§ 1Allgemeines

Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zulagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungselemente gewährt werden. Sie können insbesondere gewährt werden für herausragende besondere Leistungen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeitsmenge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung, der Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von Techniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträgen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebsabwicklung unter erschwerten Bedingungen.
(2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entsprechend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des erzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das Unternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leistung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie oder eine Zulage gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4b19557009242d8c00efbd6769eeb289dff7ad9a78408508bb07e9156c88643

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