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PNUPZV

§ 2Prämie

Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen

(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4b19557009242d8c00efbd6769eeb289dff7ad9a78408508bb07e9156c88643

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