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PKDBSa

§ 58Jahresabschluss

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

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