(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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