PKDBSa
§ 55aRücklage
- a)
- zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
- b)
- ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 37 VAGVorlage bei der Aufsichtsbehörde
„… ng eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden. (2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich a) zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrück …“