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PKDBSa

§ 2Zweck der Kasse

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.
(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg bereitzustellen.
(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durchführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versorgungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Einzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 BetrAVGZusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

    „… n, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des …“