PKDBSa
§ 2aMitgliedschaft
- a)
- natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),
- b)
- Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,
- c)
- sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,
- d)
- ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),
- e)
- Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.
- a)
- ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
- b)
- ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und
- c)
- außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
- d)
- Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523