BetrAVG
§ 1Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- 1.
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
- 2.
- der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
- 2a.
- der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
- 3.
- künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
- 4.
- der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036100974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 1 BerVersV(zu § 23) Kennzahlen und Versicherungszweige
„… rung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG 19 01.2.6 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG 21 01.2.7 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0 19 01.3 Zusa …“
- § 2 PKDBSaZweck der Kasse
„… n, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des …“
- Anlage 12 SokaSiG2(zu § 4 Absatz 1) Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 15. Juli 2010
„… ießlich der entstandenen Überschussanteile, unabhängig von den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang erhalten (sofortige Unverfallbarkeit). Teil III: Gemeinsame Bestimmungen § 9 Erfüllungsort und Gericht …“