(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergeführt wird.
(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.
(3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.
(4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversicherung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt, so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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