PHöchstMengV
§ 3Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln
| Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von | |||
| Wasserhärtebereich | Vollwaschmitteln, Alleinwaschmitteln | Spezialwaschmitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln | Vorwaschmitteln |
| im gesamten Waschvorgang: | in der Vorwäsche: | ||
| 1 | 0,45 | 0,70 | 0,30 |
| 2 | 0,60 | 0,85 | 0,40 |
| 3 | 0,80 | 1,00 | 0,55 |
| 4 | 1,00 | 1,20 | 0,65 |
Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006640980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b93e3bb58f759e736a939c79520bb3e875fafd7abc090bf38c18e3f916592279